rem auch zu Drogenkurierzwecken verwendeten. Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich zusätzlich eingereichten Unterlagen scheint sicher, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit sie das Fahrzeug am 6. März 2024 im Wallis abgeholt und anlässlich ihrer Einvernahme (offiziell) davon erfahren hatte, dass in ihrem Fahrzeug Betäubungsmittel gefunden worden waren, damit rechnen musste, dass dieses erneut für Kurierfahrten verwendet würde, wenn