Zum anderen ist bekannt, dass F.________, obwohl er mehrere eigene Fahrzeuge hatte, häufig mit dem Porsche Cayenne der Beschwerdeführerin unterwegs war, weswegen im Übrigen auch die Standortüberwachung mittels GPS zwecks Eruierung der deliktischen Tätigkeit auf dieses Fahrzeug ausgedehnt wurde (vgl. E. 6.3.1 hiervor). Selbst wenn es nachvollziehbar erscheinen mag, dass die Beschwerdeführerin nicht jedes Mal nachgefragt haben soll, wozu ihr Auto verwendet wurde, musste sie bei dieser Ausgangslage damit rechnen, dass ihr Lebenspartner und/oder andere involvierte Drittpersonen das Fahrzeug unter ande-