Zum einen muss aufgrund der erwähnten Umstände (E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Machenschaften ihres Lebenspartners und weiterer Drittpersonen bestens Bescheid wusste. Zum anderen ist bekannt, dass F.________, obwohl er mehrere eigene Fahrzeuge hatte, häufig mit dem Porsche Cayenne der Beschwerdeführerin unterwegs war, weswegen im Übrigen auch die Standortüberwachung mittels GPS zwecks Eruierung der deliktischen Tätigkeit auf dieses Fahrzeug ausgedehnt wurde (vgl. E. 6.3.1 hiervor).