Anders als die Beschwerdeführerin dafürhält, ergeben sich aufgrund der eingereichten Haftakten überdies Hinweise darauf, dass sie sehr wohl darum gewusst hatte oder es zumindest für möglich gehalten haben musste, dass ihr Fahrzeug für Drogenkurierfahrten genutzt wurde. Zum einen muss aufgrund der erwähnten Umstände (E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Machenschaften ihres Lebenspartners und weiterer Drittpersonen bestens Bescheid wusste.