26; pag. 48 Z. 897-899, 923-924 und 930-931; vgl. auch Antrags- und Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2024, S. 2). Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich von einer «Krisenbesprechung» spricht, erscheint entgegen der Verteidigung nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das «angeblich konspirative» Treffen nur zwischen ihrem Lebenspartner und den Ehegatten J.________ stattgefunden habe, präsentiert sie kein plausibles Alternativszenario, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich auch hierbei bloss um eine Schutzbehauptung handelt.