bindung mit den Ehegatten J.________ und deren Domizil hatte (Akten ARR 24 12, pag. 26; pag. 46 Z. 796-797; pag. 47 Z. 738-839, 849-850 und 866-867). Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen zu ihren Besuchen bei den Ehegatten J.________ bzw. an deren Wohnort machte, wirken diese karg, konstruiert und dem Verfahrensstand angepasst. So gab sie – mit den Feststellungen der Polizei zu ihrem Erscheinen bei J.________ am 9. Dezember 2023 konfrontiert – erst schmunzelnd an, sie habe bei ihnen [Anmerkung der Kammer: gemeint sind die Ehegatten J.________] den Olivenbaum eingebunden (Akten ARR 24 12, pag. 46 Z. 796-808).