Obschon sie einen regen Kontakt zu weiteren ebenfalls verdächtigten Personen verneinte und vorbrachte, dass wenn überhaupt ein Kontakt bestanden haben sollte, nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um eine Beziehung «rein freundschaftlicher Natur» gehandelt habe, wirken ihre Einwände vorgeschoben. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einmalig am 9. Dezember 2023, angeblich zum Einbinden des Olivenbaums (dazu sogleich), sondern auch am 28. Januar 2024, 26. Februar 2024, 28. Februar 2024 und 19. März 2024 Ver-