6.3.3 Des Weiteren muss derzeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl über die Machenschaften ihres Lebenspartners als auch die der Ehegatten J.________ Bescheid wusste. Obschon sie einen regen Kontakt zu weiteren ebenfalls verdächtigten Personen verneinte und vorbrachte, dass wenn überhaupt ein Kontakt bestanden haben sollte, nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um eine Beziehung «rein freundschaftlicher Natur» gehandelt habe, wirken ihre Einwände vorgeschoben.