6 wurden in der gemeinsamen Wohnung aufgefunden (Akten ARR 24 12, pag. 37 Z. 321-322; pag. 39 Z. 414-415; pag. 52 und 58; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 [Asservate B1 und J1]). Anders als die Verteidigung suggerieren will, kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass F.________ die verkaufsfertigen Betäubungsmittel vor der Beschwerdeführerin versteckte.