41 Z. 512-523 und 527-530; vgl. auch das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 [handschriftlich erstelltes Verzeichnis Sicherstellung]). Dass die Beschwerdeführerin von der fraglichen – ihren Ausführungen nach inaktiven – Indooranlage Kenntnis hatte, ist unbestritten. Fürderhin wurden im Keller in einer schwarzen Tasche 270.6 und 522.7 Gramm abgepacktes Marihuana sichergestellt (Akten ARR 24 12, pag. 39 Z. 439-440 und 444-445; pag. 60-61; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 [Asservate K1 und K2]). Weitere 1'551.5 Gramm abgepacktes Haschisch und 300 Gramm abgepacktes Marihuana