Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin muss beim aktuellen Ermittlungsstand angenommen werden, dass sie von den strafrechtlich relevanten Handlungen ihres Lebenspartners gewusst hat. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 in einem Raum am gemeinsamen Domizil der Beschwerdeführerin und F.________ diverses Material zum Betreiben einer Indooranlage – unter anderem drei Growboxen mit insgesamt 68 Töpfen und je ein bis zwei Lüfter an der Decke – gefunden wurde (Akten ARR 24 12, pag. 40 Z. 502-511; pag. 41 Z. 512-523 und 527-530;