Ebenso wenig ist bestritten, dass die Beschwerdeführerin den auf sie eingelösten Porsche Cayenne ihrem Lebenspartner und weiteren Drittpersonen ausgeliehen hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, um die Aktivitäten ihres Lebenspartners und anderen Beteiligten gewusst und davon Kenntnis gehabt zu haben, dass ihr Fahrzeug für Drogenkurierfahrten verwendet wurde. 6.3.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin muss beim aktuellen Ermittlungsstand angenommen werden, dass sie von den strafrechtlich relevanten Handlungen ihres Lebenspartners gewusst hat.