So kann als notorisch gelten, dass gerade in umfangreichen (Haft-)Verfahren den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorgehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Berichtsrapport noch nicht vorliegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 7.3.3). Hinzu kommt, dass sich der dringende Tatverdacht weiter auch anhand der im Rahmen der Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse und mit dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin selbst begründen lässt. 6.3