Dass die Staatsanwaltschaft mit dem Haftantrag noch keine entsprechenden Berichte eingereicht hat und die Beschwerdeführerin bis dato lediglich mit mündlichen Vorhalten konfrontiert wurde, schadet mit der Vorinstanz nicht. So kann als notorisch gelten, dass gerade in umfangreichen (Haft-)Verfahren den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorgehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Berichtsrapport noch nicht vorliegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 7.3.3).