1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beruht der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin in erster Linie auf den im Rahmen der mehrmonatigen Observation des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, F.________, und der technischen Überwachung mittels GPS der von ihm verwendeten Personenwagen gemachten Feststellungen. Dass die Staatsanwaltschaft mit dem Haftantrag noch keine entsprechenden Berichte eingereicht hat und die Beschwerdeführerin bis dato lediglich mit mündlichen Vorhalten konfrontiert wurde, schadet mit der Vorinstanz nicht.