Die Beschwerdeführerin bestreitet, an der ihr vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2024 verweigerte sie die Aussagen zur Sache weitgehend und verlangte die Siegelung ihres Mobiltelefons. Im Rahmen der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnung widerrief sie die Siegelung des Mobiltelefons und distanzierte sich von den ihrem Lebenspartner vorgeworfenen Handlungen. Die Aussagen zu der an ihrem Domizil vorgefundenen Hanfindooranlage verweigerte sie nach wie vor.