Ferner soll die Beschwerdeführerin auch anderen Personen beim Handel mit Betäubungsmitteln behilflich gewesen sein. Schliesslich soll sie zumindest geduldet haben, dass in der Wohnung, in der sie mit F.________ zusammenlebt, eine Indooranlage zum Anbau von Marihuana betrieben wurde. Ob sie als Mitbeschuldigte in der besagten Indooranlage mitgearbeitet hat, ist gemäss Haftantrag Gegenstand der laufenden Untersuchungen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, an der ihr vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein.