Inwiefern die fraglichen Telefonnotizen rechtswidrig erlangt worden sein sollen, wird damit nicht rechtsgenüglich dargelegt. Soweit sich der sinngemässe Antrag der Verteidigung auf die Akten BK 24 130 bezieht, ist er daher abzuweisen. Sollte sich der erwähnte Antrag auf die Akten des Hauptverfahrens EO 24 3960 erstrecken, ist darauf nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstinstanzlich über die Verwertbarkeit von Telefonnotizen der fraglichen Telefonate zu befinden. Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.