Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 272 vom 20. Juli 2023 E. 4.2 und BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Die Verteidigung beschränkt sich darauf, Fragen aufzuwerfen. Inwiefern die fraglichen Telefonnotizen rechtswidrig erlangt worden sein sollen, wird damit nicht rechtsgenüglich dargelegt.