_, dem Vater der Beschwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft vom 26. und 28. März 2024 seien nicht verwertbar, stellt sie – zumindest dem Sinne nach – den Antrag, diese aus den Akten zu weisen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen ist. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1;