Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 12 von Amtes wegen ediert, womit dem Editionsantrag der Beschwerdeführerin hinreichend nachgekommen wurde. Weitere Akteneditionen drängen sich nicht auf. 3.3 Wenn die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen vorbringt, die Telefonnotizen betreffend die Anrufe von Herrn D.________, dem Vater der Beschwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft vom 26. und 28. März 2024 seien nicht verwertbar, stellt sie – zumindest dem Sinne nach – den Antrag, diese aus den Akten zu weisen.