das rechtliche Gehör gewahrt ist. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Edition der amtlichen Akten EO 24 3960 (ohne explizite Begründung) verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und – wie erwähnt (E. 3.1) – anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 12 von Amtes wegen ediert, womit dem Editionsantrag der Beschwerdeführerin hinreichend nachgekommen wurde.