BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 2. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Einsetzungsverfügung vom 28. März 2024;