In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 27. März 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Akten des Haftverfahrens ARR 24 12 auf. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht gab gleichentags bekannt, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Am 5. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest.