Am 24. März 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. Juni 2024 an (ARR 24 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.