Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 130 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2024 (ARR 24 12) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafver- fahren (EO 24 3960) wegen Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 24. März 2024 ordnete das Regionale Zwangs- massnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Be- schwerdeführerin für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. Juni 2024 an (ARR 24 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlas- sen. Eventualiter: Die Untersuchungshaft über A.________ sei für die Dauer von einem Monat anzuord- nen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 27. März 2024 ein Beschwerdever- fahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnah- mengericht zum Einreichen der Akten des Haftverfahrens ARR 24 12 auf. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht gab gleichentags bekannt, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Am 5. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwer- deführerin ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 2. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft fol- gende Noven ein: - Einsetzungsverfügung vom 28. März 2024; 2 - Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Wallis vom 6. März 2024; - Telefonnotiz betr. Telefonat mit Herrn D.________ vom 26. März 2024; - Telefonnotiz betr. Telefonat mit Herrn D.________ vom 28. März 2024; - Antrags- und Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2024; - Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren absch- liessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Edition der amtlichen Akten EO 24 3960 (ohne explizite Begründung) verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und – wie er- wähnt (E. 3.1) – anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erst- mals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevan- ten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 12 von Amtes we- gen ediert, womit dem Editionsantrag der Beschwerdeführerin hinreichend nachge- kommen wurde. Weitere Akteneditionen drängen sich nicht auf. 3.3 Wenn die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen vorbringt, die Telefonnotizen betreffend die Anrufe von Herrn D.________, dem Vater der Beschwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft vom 26. und 28. März 2024 seien nicht verwertbar, stellt sie – zumindest dem Sinne nach – den Antrag, diese aus den Akten zu weisen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwer- tungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen ist. Im Haftprü- fungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 23 272 vom 20. Juli 2023 E. 4.2 und BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Die Verteidigung beschränkt sich darauf, Fragen aufzuwerfen. Inwiefern die fraglichen Telefonnotizen rechtswidrig erlangt worden sein sollen, wird damit nicht rechtsgenüglich dargelegt. Soweit sich der sinngemässe Antrag der Ver- teidigung auf die Akten BK 24 130 bezieht, ist er daher abzuweisen. Sollte sich der erwähnte Antrag auf die Akten des Hauptverfahrens EO 24 3960 erstrecken, ist dar- auf nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstinstanzlich über die Verwertbarkeit von Telefonnotizen der fraglichen Telefonate zu befinden. Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3 4. 4.1 Gemäss Haftantrag vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. b und evtl. Bst. c des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121] i.V.m. Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorgeworfen. Konkret soll sie in der Zeit von November 2023 bis zu ihrer Festnahme am 21. März 2024 in E.________ (Ortschaft) und anderswo ihren Lebenspartner, F.________ (nachfol- gend: Lebenspartner/F.________), der verdächtigt wird, als Mitglied einer Bande ge- werbsmässigen Handel mit Marihuana betrieben zu haben, als Gehilfin unterstützt haben, indem sie ihm ihren Personenwagen Porsche Cayenne, braun, mit dem Kennzeichen G.________ (nachfolgend: Porsche Cayenne) für Drogenkurierfahrten überlassen hatte. Zudem besteht der Verdacht, dass F.________ durch den ge- werbsmässigen Handel einen grossen Umsatz und/oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Ferner soll die Beschwerdeführerin auch anderen Personen beim Handel mit Betäubungsmitteln behilflich gewesen sein. Schliesslich soll sie zumindest ge- duldet haben, dass in der Wohnung, in der sie mit F.________ zusammenlebt, eine Indooranlage zum Anbau von Marihuana betrieben wurde. Ob sie als Mitbeschul- digte in der besagten Indooranlage mitgearbeitet hat, ist gemäss Haftantrag Gegen- stand der laufenden Untersuchungen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, an der ihr vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2024 verweigerte sie die Aussagen zur Sache weitgehend und verlangte die Siegelung ihres Mobiltele- fons. Im Rahmen der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnung widerrief sie die Siegelung des Mobiltelefons und distanzierte sich von den ihrem Lebenspartner vorgeworfenen Handlungen. Die Aussagen zu der an ihrem Domizil vorgefundenen Hanfindooranlage verweigerte sie nach wie vor. 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf (Art. 19 Abs. 2 Bst. b und evtl. Bst. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB) – unter Vorbehalt der wei- teren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 4 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurtei- lung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beruht der dringende Tatverdacht ge- genüber der Beschwerdeführerin in erster Linie auf den im Rahmen der mehrmona- tigen Observation des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, F.________, und der technischen Überwachung mittels GPS der von ihm verwendeten Personenwa- gen gemachten Feststellungen. Dass die Staatsanwaltschaft mit dem Haftantrag noch keine entsprechenden Berichte eingereicht hat und die Beschwerdeführerin bis dato lediglich mit mündlichen Vorhalten konfrontiert wurde, schadet mit der Vorin- stanz nicht. So kann als notorisch gelten, dass gerade in umfangreichen (Haft-)Ver- fahren den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vor- gehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Berichtsrapport noch nicht vorliegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 7.3.3). Hinzu kommt, dass sich der dringende Tatverdacht wei- ter auch anhand der im Rahmen der Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse und mit dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin selbst begründen lässt. 6.3 Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 6.3 ff.) sind die von der Staatsan- waltschaft zur Verfügung gestellten haftrelevanten Akten beim aktuellen Verfahrens- stand als ausreichend zu betrachten: 6.3.1 Wie den eingereichten Haftakten entnommen werden kann, wurde im Rahmen der Strafuntersuchung EO 23 4885 gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin, F.________, am 10. November 2023 eine Observation sowie eine technische Über- wachung der von ihm verwendeten Personenwagen mittels GPS angeordnet (zum 5 diesbezüglichen Gesuch um Genehmigung einer technischen Überwachung vgl. Ak- ten ARR 24 12, pag. 12-15; zum entsprechenden Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 1523 vom 10. November 2023 vgl. Akten ARR 24 12, pag. 16-18). Ab dem 21. November 2023 wurde auch der auf die Be- schwerdeführerin eingelöste Personenwagen Porsche Cayenne, der von F.________ mutmasslich mehrfach für Drogenkurierfahrten verwendet worden sein soll, technisch mittels GPS überwacht (zum diesbezüglichen Gesuch um Genehmi- gung einer technischen Überwachung vgl. Akten ARR 24 12, pag. 21-23; zum ent- sprechenden Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 1523 vom 10. November 2023 vgl. Akten ARR 24 12, pag. 24-25). Sodann ist bekannt, dass der auf die Beschwerdeführerin eingelöste Porsche Cayenne am 25. Februar 2024 in H.________ (Ortschaft) im Kanton Wallis einer Kontrolle unterzogen worden war, wobei sich I.________ als Lenker desselben ausgewiesen hatte. Anlässlich der Kontrolle wurden in besagtem Wagen 1'080 Gramm Marihuana (brutto) und 620 Gramm Haschisch (brutto) gefunden (Akten ARR 24 12, pag. 26; pag. 48 Z. 897- 899, 923-924 und 930-931). Wie den mündlichen Vorhalten anlässlich der Hafteröff- nung vom 21. März 2023 entnommen werden kann, besteht aufgrund der erlangten Erkenntnisse der Verdacht, dass F.________ als Mitglied einer Bande gewerbsmäs- sigen Handel mit Marihuana betrieben und dadurch einen grossen Umsatz und/oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat (Akten ARR 24 12, pag. 68 Z. 62-70). Bei den weiteren involvierten Mitbeschuldigten handelt es sich gemäss den eingereichten Haftakten – nebst I.________ – um die Ehegatten J.________ (vgl. Akten ARR 24 12, pag. 8-12; pag. 45 Z. 778-780; pag. 46 Z. 782-793; pag. 47 Z. 882-884; pag. 77). Dass gestützt auf die eingereichten Haftakten gegenüber den genannten Personen ein dringender Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig ist bestritten, dass die Beschwerdeführerin den auf sie eingelösten Porsche Cayenne ihrem Lebenspartner und weiteren Dritt- personen ausgeliehen hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, um die Akti- vitäten ihres Lebenspartners und anderen Beteiligten gewusst und davon Kenntnis gehabt zu haben, dass ihr Fahrzeug für Drogenkurierfahrten verwendet wurde. 6.3.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin muss beim aktuellen Ermittlungs- stand angenommen werden, dass sie von den strafrechtlich relevanten Handlungen ihres Lebenspartners gewusst hat. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 in einem Raum am gemeinsamen Domizil der Beschwerdeführerin und F.________ diverses Material zum Betreiben einer Indooranlage – unter anderem drei Growboxen mit insgesamt 68 Töpfen und je ein bis zwei Lüfter an der Decke – gefunden wurde (Akten ARR 24 12, pag. 40 Z. 502-511; pag. 41 Z. 512-523 und 527-530; vgl. auch das Protokoll der Hausdurch- suchung vom 21. März 2024 [handschriftlich erstelltes Verzeichnis Sicherstellung]). Dass die Beschwerdeführerin von der fraglichen – ihren Ausführungen nach inakti- ven – Indooranlage Kenntnis hatte, ist unbestritten. Fürderhin wurden im Keller in einer schwarzen Tasche 270.6 und 522.7 Gramm abgepacktes Marihuana sicherge- stellt (Akten ARR 24 12, pag. 39 Z. 439-440 und 444-445; pag. 60-61; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 [Asservate K1 und K2]). Weitere 1'551.5 Gramm abgepacktes Haschisch und 300 Gramm abgepacktes Marihuana 6 wurden in der gemeinsamen Wohnung aufgefunden (Akten ARR 24 12, pag. 37 Z. 321-322; pag. 39 Z. 414-415; pag. 52 und 58; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 [Asservate B1 und J1]). Anders als die Verteidigung suggerieren will, kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass F.________ die verkaufs- fertigen Betäubungsmittel vor der Beschwerdeführerin versteckte. Auf dem Küchen- tresen wurden alsdann Bargeld in der Höhe von über CHF 2'000.00 (gestückelt in 10er, 20er, 50er und 100er Noten sowie eine 200er Note) sowie diverse Wertge- genstände (drei Goldketten und eine Rolex) aufgefunden (Akten ARR 24 12, pag. 38 Z. 376, 387 und 392; pag. 83 Z. 31-32; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 21. März 2024 [Asservate G1, G4 und G5]). Dass die Beschwerdeführerin weder die unüblich gestückelte Bargeldsumme noch die Wertgegenstände mit den Aktivitäten ihres Lebenspartners in Zusammenhang gebracht haben will, wirkt mit der Staats- anwaltschaft wenig lebensnah. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, muss der Be- schwerdeführerin, welche sich im Übrigen auf Instagram «K.________» nennt und selbst THC zu konsumieren scheint (Akten ARR 24 12, pag. 31-32 Z. 38; pag. 35 Z. 212-218), bewusst gewesen sein, dass es sich bei der sichergestellten Menge an Marihuana und Haschisch nicht um Betäubungsmittel zum blossen Eigengebrauch handelte, sondern dieses grösstenteils dem Weiterverkauf diente und zu entspre- chenden Einnahmen führte. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, dürften besagte Einnahmen denn auch dazu beigetragen haben, dass sich die 21-jährige Baumschu- listin monatliche Leasingbeiträge von ca. CHF 400.00 für ihren Porsche Cayenne leisten konnte. Nur am Rande ist festzuhalten, dass auch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich eingereichten Telefonnotizen von den Anrufen des Vaters der Beschwerdeführerin deutlich wird, dass die Beschwerdeführerin be- reits vor ihrer Anhaltung sehr viel mehr gewusst hatte, als sie zugab; so konnte sie sich mit ihrem Vater seither gar nicht mehr unkontrolliert austauschen (vgl. Telefon- notizen Herr D.________ vom 26. März 2024 und vom 28. März 2024). 6.3.3 Des Weiteren muss derzeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin sowohl über die Machenschaften ihres Lebenspartners als auch die der Ehe- gatten J.________ Bescheid wusste. Obschon sie einen regen Kontakt zu weiteren ebenfalls verdächtigten Personen verneinte und vorbrachte, dass wenn überhaupt ein Kontakt bestanden haben sollte, nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um eine Beziehung «rein freundschaftlicher Natur» gehandelt habe, wir- ken ihre Einwände vorgeschoben. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einmalig am 9. Dezem- ber 2023, angeblich zum Einbinden des Olivenbaums (dazu sogleich), sondern auch am 28. Januar 2024, 26. Februar 2024, 28. Februar 2024 und 19. März 2024 Ver- bindung mit den Ehegatten J.________ und deren Domizil hatte (Akten ARR 24 12, pag. 26; pag. 46 Z. 796-797; pag. 47 Z. 738-839, 849-850 und 866-867). Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen zu ihren Besuchen bei den Ehegatten J.________ bzw. an deren Wohnort machte, wirken diese karg, konstruiert und dem Verfahrensstand angepasst. So gab sie – mit den Feststellungen der Polizei zu ihrem Erscheinen bei J.________ am 9. Dezember 2023 konfrontiert – erst schmunzelnd an, sie habe bei ihnen [Anmerkung der Kammer: gemeint sind die Ehegatten J.________] den Olivenbaum eingebunden (Akten ARR 24 12, pag. 46 Z. 796-808). Danach gefragt, ob sie mehr dazu erzählen könne, was sie an diesem Tag bei der 7 Familie J.________ gemacht habe, verweigerte sie sodann die Aussage (Ak- ten ARR 24 12, pag. 46 Z. 810-812). Auch auf Frage, was sich in den braunen Tüten befunden habe, die sie aus dem Toyota C-HR mit dem Kennzeichen BE 830 411 (nachfolgend: Toyota) ausgeladen habe, gab sie keine Antwort (Akten ARR 24 12, pag. 46 Z. 814-815). Erst als sie danach gefragt wurde, was sich in den braunen Tüten befunden habe, die sie wieder in den Toyota eingeladen habe, gab sie an, dass es sich dabei um Jutenrollen gehandelt habe (Akten ARR 24 12, pag. 46 Z. 817-819). Letzteres wirkt schon allein deshalb fragwürdig, weil die Beschwerde- führerin die angeblichen Jutenrollen wohl kaum wieder mitgenommen hätte, wenn sie an diesem Tag tatsächlich den Olivenbaum der Ehegatten J.________ mit Jute eingebunden hätte. Ferner ist zur berücksichtigen, dass ein weiteres Treffen – wie erwähnt – am 26. Februar 2024 und damit unmittelbar nach der Anhaltung von I.________ bzw. der Polizeikontrolle vom 25. Februar 2024, anlässlich derer im Fahrzeug der Beschwerdeführerin brutto 1'080 Gramm Marihuana und brutto 620 Gramm Haschisch sichergestellt worden waren, stattfand (Akten ARR 24 12, pag. 26; pag. 48 Z. 897-899, 923-924 und 930-931; vgl. auch Antrags- und Ermitt- lungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2024, S. 2). Dass die Staatsan- waltschaft diesbezüglich von einer «Krisenbesprechung» spricht, erscheint entge- gen der Verteidigung nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das «angeblich konspirative» Treffen nur zwischen ihrem Lebenspartner und den Ehegatten J.________ stattgefunden habe, präsentiert sie kein plausibles Alter- nativszenario, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich auch hierbei bloss um eine Schutzbehauptung handelt. Daneben ist anzumerken, dass oberin- stanzlich zu Recht nicht mehr vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des über eineinhalbstündigen Treffens vergewissern wollen, dass der Oli- venbaum gut eingebunden sei (vgl. Akten ARR 24 12, pag. 86). 6.3.4 Anders als die Beschwerdeführerin dafürhält, ergeben sich aufgrund der eingereich- ten Haftakten überdies Hinweise darauf, dass sie sehr wohl darum gewusst hatte oder es zumindest für möglich gehalten haben musste, dass ihr Fahrzeug für Dro- genkurierfahrten genutzt wurde. Zum einen muss aufgrund der erwähnten Umstände (E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich der Machenschaften ihres Lebenspartners und weiterer Drittperso- nen bestens Bescheid wusste. Zum anderen ist bekannt, dass F.________, obwohl er mehrere eigene Fahrzeuge hatte, häufig mit dem Porsche Cayenne der Be- schwerdeführerin unterwegs war, weswegen im Übrigen auch die Standortüberwa- chung mittels GPS zwecks Eruierung der deliktischen Tätigkeit auf dieses Fahrzeug ausgedehnt wurde (vgl. E. 6.3.1 hiervor). Selbst wenn es nachvollziehbar erscheinen mag, dass die Beschwerdeführerin nicht jedes Mal nachgefragt haben soll, wozu ihr Auto verwendet wurde, musste sie bei dieser Ausgangslage damit rechnen, dass ihr Lebenspartner und/oder andere involvierte Drittpersonen das Fahrzeug unter ande- rem auch zu Drogenkurierzwecken verwendeten. Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich zusätzlich eingereichten Unterlagen scheint sicher, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit sie das Fahrzeug am 6. März 2024 im Wallis abgeholt und anlässlich ihrer Einvernahme (offiziell) davon erfahren hatte, dass in ihrem Fahrzeug Betäubungsmittel gefunden worden waren, damit rechnen musste, dass dieses erneut für Kurierfahrten verwendet würde, wenn 8 sie es ihrem Lebenspartner oder Dritten überlässt (vgl. Protokoll der delegierten Ein- vernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Wallis vom 6. März 2024, S. 3 F 17; S. 4 F 28-34 inkl. Beilagen 2-6; vgl. auch Antrags- und Er- mittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2024, S. 3). Indem sie den Porsche Cayenne ihrem Lebenspartner weiterhin überlassen hatte, nahm sie die Verwendung ihres Fahrzeugs für rechtswidrige Handlungen auch fortan in Kauf. Da- bei ist festzuhalten, dass ihr Lebenspartner tatsächlich noch weitere Fahrten im Zu- sammenhang mit dem Drogenanbau und Drogenhandel sowie den Ehegatten J.________ absolviert haben soll (vgl. Antrags- und Ermittlungsbericht der Kantons- polizei Bern vom 2. April 2024, S. 3 und 4). 6.4 Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass eine psychische Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB nur dann zu bejahen ist, wenn eine affektiv-emotionale Einwirkung auf den Täter besteht bzw. der Haupttäter durch die Gehilfin seelisch in seinem Tat- entschluss bestärkt wird, was eine Erleichterung der Durchführung der Straftat zur Folge hat. Ein blosses inneres Billigen oder Dulden, das die Straftat nicht kausal fördert, stellt keine psychische Gehilfenschaft dar (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 339 vom 6. April 2023 E. 39.5 mit Verweis auf FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 und 25). Sie verkennt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bereits im Haftantrag mit einer physischen bzw. aktiven Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin durch Überlassen des Personenwagens begründet hat; dass die Beschwerdeführerin ihren Lebens- partner zusätzlich psychisch unterstützet haben soll, wurde lediglich im Zusammen- hang mit der Kollusionsgefahr angeführt (Akten ARR 24 12, pag. 3 und 4). Mit der Staatsanwaltschaft ist im Überlassen des Personenwagens an ihren Lebenspartner und weitere Personen für Drogenkurierfahrten sodann weniger eine psychische, als vielmehr eine physische Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin zu erkennen (siehe dazu auch SCHLEGEL/JUCKER: in Orell Füssli Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Rz. 148 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf BGE 113 IV 90 E. 2a, seinerseits mit Ver- weis auf BGE 106 IV 73 E. 2b). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin gerade nicht vorwirft, ihren Lebenspartner durch Überwachen und Kontrollieren des Anbauvorgangs unterstützt zu haben, sondern diese Handlungen lediglich generell als Formen der aktiven physischen Gehilfenschaft nennt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie anführt, dass das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung zum Anbau von Betäubungsmitteln einen aktiven Tatbeitrag darstelle. Vielmehr ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auch das Zur-Verfügung-stellen einer Wohnung für Drogengeschäfte als Form der Gehilfenschaft zu qualifizieren (Urteil des Bundesge- richts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5). Soweit die Beschwerdeführerin zu bedenken gibt, dass die fragliche Wohnung nicht nur dem Hanfanbau gedient habe, sondern tatsächlich bewohnt worden sei, ist daran zu erinnern, dass in einem der vier Zimmer – nebst weiteren Utensilien zum Anbau von Marihuana – drei Growbo- xen mit insgesamt 68 Töpfen und je ein bis zwei Lüfter an der Decke gefunden wur- den, womit sich ein Bewohnen des Raums als eher unwahrscheinlich erweist (E. 6.3.2 hiervor). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht nur hälftig am Mietzins, sondern auch hälftig an den Stromkosten beteiligt hat (Akten ARR 24 12, pag. 22 Z.104-106). Der Verteidigung 9 kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, den haftrelevanten Akten könn- ten keinerlei Hinweise auf eine über ein blosses Dulden der Indooranlage in der ge- meinsamen Wohnung hinausgehende Beteiligung der Beschwerdeführerin entnom- men werden. Vielmehr ist auch insoweit von einem aktiven Unterstützen auszuge- hen. Ob sich die Beschwerdeführerin – zum Beispiel durch das Begleiten ihres Le- benspartners zu den Treffen mit den Ehegatten J.________ – zusätzlich der psychi- schen Gehilfenschaft schuldig gemacht haben könnte, kann derzeit offengelassen werden. So oder anders werden Art und Umfang der Tatbeteiligung der Beschwer- deführerin weiter abzuklären sein. 6.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass auch die Beschwerdekammer den drin- genden Tatverdacht der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz beim gegenwärtigen Verfahrensstand als ausreichend erhärtet erachtet. Der dringende Tatverdacht ist demnach zu bejahen. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr. 7.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Un- tersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per- son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un- tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge- fahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit 10 kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht festhält, liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen: 7.2.1 Auch wenn die Ermittlungen gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin und die weiteren Mitbeschuldigten schon länger andauern und in diesem Kontext bereits diverse Ermittlungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2 hiervor) vorgenommen wur- den, waren mit Blick auf den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Haftanordnung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stel- len. Wie eingangs angeführt (E. 6.6 hiervor), besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner sowie weitere Mitbeschuldigte, insbe- sondere die Ehegatten J.________, bis zu ihrer Verhaftung am 21. März 2024 als Gehilfin beim Anbau und Handel unterstützt hat. Ihre Aussagen sowie die der weite- ren Beteiligten sind für das Strafverfahren somit von zentraler Bedeutung. In ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme präzisiert die Staatsanwaltschaft nunmehr, dass es sich bei den weiteren im Rahmen der Aktion vom 21. März 2024 angehaltenen Personen um Drogenlieferanten handelt, während bei den Produzenten und den Ab- nehmern Hausdurchsuchungen und Einvernahmen durchgeführt wurden. Mithin werden im Zuge der weiteren Untersuchung etwaige im Rahmen der Hausdurchsu- chungen gesicherte Beweise – namentlich Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf Betäubungsmittelverpackungen – auszuwerten und die beteiligten Personen, insbe- sondere F.________, die Ehegatten J.________ und die Beschwerdeführerin, damit zu konfrontieren sein. Gleich verhält es sich hinsichtlich allfälliger im Rahmen der Auswertungen der Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteilig- ten gefundenen Daten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass – soweit ersichtlich – noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt wurden. Dass die zu erhe- benden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gel- ten und ist im Übrigen unbestritten. 7.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es zufolge ihrer aller Inhaftierung gar nicht möglich sei, mit ihrem Lebenspartner, den Ehegatten J.________ und I.________ zu kolludieren, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – in Freiheit entlassen – über Dritte mit den inhaftierten Mitbeschuldigten in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 218 vom 16. Juni 2023 E. 6.1.2 und BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.4). Mit Blick auf die Natur des zu untersuchenden Delikts kann mit der Staatsanwalt- schaft auch nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere, teilweise noch unbe- kannte Personen, sei es als Produzenten, Lieferanten, Händler und Abnehmer, am Betäubungsmittelhandel beteiligt sind. Die Staatsanwaltschaft muss mithin die Mög- lichkeit haben, allfällige Mittäter sowie Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass sich die Beschwerdeführerin mit ihnen absprechen kann. Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, um ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (vgl. dazu die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 11 BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.1 und BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 4.3, beide mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Obschon die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nicht näher darlegt, gestützt worauf sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Bindeglied zwischen Abnehmern und Produzenten sein soll bzw. um welche Perso- nen es sich dabei handelt, muss davon ausgegangen werden, dass es für die Be- schwerdeführerin ein Leichtes wäre, mit noch zu ermittelnden und zu befragenden Personen in Kontakt zu treten und Absprachen zu treffen. So erweist es sich bei der vorliegenden Ausgangslage als genügend plausibel, dass die Beschwerdeführerin auch noch weitere involvierte Personen persönlich oder vom Hörensagen kennt. Weiter muss aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin von einer gewissen Kollusionsneigung ihrerseits ausgegangen werden. Zwar kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie überwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Wie bereits im Zu- sammenhang mit dem dringenden Tatverdacht beispielhaft dargelegt (E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor), wirken die wenigen von ihr gemachten Aussagen aber taktisch motiviert, konstruiert und vorgeschoben, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Siegelung ihres Mobiltelefons anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme widerrufen hat. 7.2.3 Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ange- sichts der ihr im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe – welche selbst im Falle einer Strafmilderung gemäss Art. 25 StGB empfindlich ausfallen könnte – ein erheb- liches strafprozessuales und persönliches Interesse daran hat, den Umfang ihres Tatbeitrags möglichst gering zu halten. Hinzu kommt, dass ihr daran gelegen sein dürfte, ihren Lebenspartner zu schützen. Daraus wird deutlich, dass bei einer Frei- lassung der Beschwerdeführerin nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vor- nahme von Verdunklungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr bestünde, dass sie sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder noch unbe- kannten Personen in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu be- fürchten, als derartige Beeinflussungsversuche auch nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). 7.3 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1 [= Pra 109 (2020) Nr. 54]). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- 12 den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. März 2024 in Haft. Im Raum steht aktuell der Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG werden qualifizierte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Verurteilungsfall mit Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft. Gehilfen können gemäss Art. 25 StGB milder bestraft werden. Die Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafe lässt sich im aktuellen Zeitpunkt indes noch nicht abschätzen. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die Vorwürfe und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, erscheint die Dauer der Untersu- chungshaft auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen, nament- lich die Auswertung der Sicherstellungen und der Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Ermittlungshandlungen und Einvernahmen mit bereits bekannten und noch zu ermittelnden Beteiligten, nicht übermässig. Eine Kürzung der Haftdauer, wie eventualiter beantragt auf einen Monat, ist daher auch unter diesem Aspekt nicht angezeigt. Dies ändert aber nichts daran, dass das Vorliegen von Kollusionsgefahr laufend unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse und des Verfahrensstan- des zu überprüfen ist. 8.3 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Be- schwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kol- lusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») oder eines Kontaktverbos sind in Anbe- tracht der zahlreichen Kommunikationsmöglichkeiten nicht geeignet, die Kollusions- gefahr wirksam zu bannen. Die Einhaltung dieser Ersatzmassnahmen ist auch nicht zuverlässig überprüfbar. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Er- satzmassnahmen nicht wirksam verhindern. 8.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 5. April 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichts- präsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14