4. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 24 126 + 127, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Beschwerdeführern 1 + 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Infolge Verrechnung mit der Entschädigung (vgl. Ziffer 3 hiervor) haben sie keine Verfahrenskosten mehr zu bezahlen. 5. Es werden für das Neubeurteilungsverfahrens BK 24 126 +127 keine Entschädigungen gesprochen.