2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 508 im Umfang von CHF 750.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Den Beschwerdeführern 1 + 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 508 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den den Beschwerdeführern 1+2 für das Neubeurteilungsverfahren BK 24 126 + 127 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 (vgl. Ziffer 4 hiernach) verrechnet, so dass ihnen eine Entschädigung von CHF 1'500.00 auszubezahlen ist.