Für das Beschwerdeverfahren BK 21 508 resultiert damit ein noch an die Beschwerdeführer 1+2 auszubezahlender Betrag von CHF 1’500.00. Für das Neubeurteilungsverfahren BK 24 126 + 127 sind entsprechend keine Verfahrenskosten mehr zu bezahlen. 11.2 Den Beschwerdeführern 1+2 ist aufgrund ihres Unterliegens für das vorliegende Beschwerdeverfahren BK 24 126 + 127 keine Entschädigung auszurichten. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.