11. 11.1 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 24 126 + 127 tragen die Beschwerdeführer 1 + 2, welche mit ihrem Entschädigungsantrag nicht durchgedrungen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von CHF 3'500.00 aus dem Verfahren BK 21 508 wird mit den den Beschwerdeführern 1+2 für das Neubeurteilungsverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das Beschwerdeverfahren BK 21 508 resultiert damit ein noch an die Beschwerdeführer 1+2 auszubezahlender Betrag von CHF 1’500.00.