Mit Blick auf die konkreten sich stellenden Rechtsfragen betreffend den Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen war der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Da keine Kostennote eingereicht und das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten wurde, wird das Honorar nach Ermessen der Beschwerdekammer festgesetzt. Der Tarifrahmen geht von CHF 50.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich die Entschädigung gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)