10. 10.1 Die den Beschwerdeführern 1 + 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 508 von CHF 750.00 werden aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 auf die Staatskasse genommen. 10.2 Entsprechend ist den Beschwerdeführern 1+2 für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 508 eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführer 1 + 2 waren anwaltlich vertreten. Mit Blick auf die konkreten sich stellenden Rechtsfragen betreffend den Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen war der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt.