Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er bereits vor dem Strafverfahren nicht mehr willens und/oder in der Lage war, sich um die Belange des Unternehmens kümmern zu können. Die Lohneinbussen ab 2018 können vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht mehr als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15 IV. Kosten- und Entschädigung