So hat der Beschuldigte sel. bereits 2017 einen deutlich tieferen Lohn erhalten, was aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen mit seiner Abwesenheit infolge Arbeitsunfähigkeit aber auch mit zunehmend abnehmendem Arbeitswillen begründet werden muss. Es gibt keinerlei Hinweise, auch mit Blick auf die Situation der D.________ AG, dass der Beschuldigte sel. ab 2018 weiterhin einen Lohn in der Höhe von durchschnittlich CHF 225'213.00 hätte beziehen können. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er bereits vor dem Strafverfahren nicht mehr willens und/oder in der Lage war, sich um die Belange des Unternehmens kümmern zu können.