9. Ad entgangener Lohn von A.________ sel. 9.1 Die Beschwerdeführer 1 + 2 vertreten die Auffassung, die Entschädigung für entgangenen Lohn sei unbestritten, da das Regionalgericht darauf nicht eingegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht verweigerte die Entschädigung in erster Linie aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beschuldigten sel., weshalb eine Auseinandersetzung mit dem Schaden nicht erforderlich war. Der Umstand, dass es die von den Beschwerdeführern 1 + 2 geltend gemachte massgebliche Stellung des Beschuldigten sel. in der D.____