Die von den Beschwerdeführern 1 + 2 behauptete stark eingeschränkte Handlungsfähigkeit ist darauf zurückzuführen, dass es zu mehreren Kündigungen kam, was aber nicht mehr als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden kann. Unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Wertverlusts sind die Voraussetzungen für eine Kausalhaftung durch den Staat nicht erfüllt.