8. Ad Wertverlust der Aktien von A.________ sel. Mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der gegenüber dem Jahr 2018 tiefere Steuerwert der Namenaktien im Jahr 2020 eine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens ist. Die von den Beschwerdeführern 1 + 2 behauptete stark eingeschränkte Handlungsfähigkeit ist darauf zurückzuführen, dass es zu mehreren Kündigungen kam, was aber nicht mehr als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden kann.