Mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schädigung des Images aufgrund des Strafverfahrens eine massgebliche Rolle für das Umsatzvolumen gespielt hat. Vielmehr scheint es naheliegend, dass man aufgrund der erfolgten Kündigungen nicht mehr in der Lage war, das Auftragsvolumen zu stemmen, was sich auch aus den Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführer 1 + 2 vom 9. April 2021 ergibt (vgl. pag. 7050). Diese Kündigungen können aber, wie erwähnt, nicht (mehr) als adäquat kausale Folge