Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Ausgangslage ganz anders präsentiert hätte, wenn der Beschuldigte sel. die längt fällige und notwendige Stellvertreterlösung bereits organisiert gehabt hätte, weshalb sein Selbstverschulden einen allfälligen Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Da die Kündigungen nicht als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden können, gilt dies auch für allfällige weitere Auswirkungen dieser Kündigungen wie Umsatzrückgang oder Stornierung von Bestellungen aufgrund von personellen Engpässen.