an den Beschuldigten sel. vom 12. Mai 2017, pag. 2637), welche durch die Kündigung des Teamleiters verstärkt worden sein dürfte. Allenfalls kann das Strafverfahren zwar sprichwörtlich der letzte Tropfen gewesen sein, der «das Fass zum Überlaufen» brachte. Das reicht zur Begründung eines adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen den Kündigungen und der Haft des Beschuldigten sel. aber nicht aus.