Einzig der Zeitpunkt der Kündigungen reicht mit Blick auf die vorbestehende Ausgangslage jedenfalls nicht aus, einen Kausalzusammenhang zu begründen. Da der Beschuldigte sel., wie ausgeführt, bereits vor dem Strafverfahren (häufig) abwesend war, die Geschäfte vernachlässigte und keine Stellvertreterlösung organisierte, kann nicht davon ausgegangen werden, das Strafverfahren sei der massgebliche Grund für die anderen Kündigungen gewesen. Offenbar bestand bereits vor dem Strafverfahren Unsicherheit (vgl. auch Einvernahme von L.________ am 20. Juni 2018, pag. 2642, Z. 172 ff. sowie E-Mail von L.________ an den Beschuldigten sel.