Das Gegenteil wird denn auch von den Beschwerdeführern 1 + 2 mit keinerlei Unterlagen belegt. Die anderen Kündigungen wurden von den Mitarbeitern nicht begründet und die Beschwerdeführer 1 + 2 reichen keinerlei Unterlagen ein, die einen Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Beschuldigten sel. belegen. Einzig der Zeitpunkt der Kündigungen reicht mit Blick auf die vorbestehende Ausgangslage jedenfalls nicht aus, einen Kausalzusammenhang zu begründen.