Auch wenn das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sel. allenfalls eine Rolle im Entscheidungsprozess gespielt haben sollte, kann diese Kündigung nicht als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden. Es gibt keine konkreten Hinweise, insbesondere mit Blick auf die beschriebene vorbestehende Ausgangslage, dass O.________ das neue Jobangebot abgelehnt hätte, wenn der Beschuldigte sel. sich nicht in Untersuchungshaft befunden hätte oder nicht in ein Strafverfahren verwickelt gewesen wäre. Das Gegenteil wird denn auch von den Beschwerdeführern 1 + 2 mit keinerlei Unterlagen belegt.