13 7.6 Es trifft zu, dass im Zeitraum vom 15. März 2018 bis 16. Juli 2018 insgesamt vier Kündigungen von Mitarbeitern der D.________ AG erfolgten. Die Kündigung des Teamleiters, O.________, am 15. März 2018 wurde von diesem mit einem Jobangebot von seinem Zwillingsbruder begründet. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sel. allenfalls eine Rolle im Entscheidungsprozess gespielt haben sollte, kann diese Kündigung nicht als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden.