2146, Z. 264 ff.). Diese Aussagen sprechen dagegen, dass der Beschuldigte sel. ohne das Strafverfahren diesen Auftrag oder auch andere Aufträge ordnungsgemäss hätte erfüllen können. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Mängelrüge und Strafverfahren kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden.