Aus den Aussagen von K.________ vom 17. Februar 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte sel. beim Gespräch mit dem Verantwortlichen der M.________ (AG), N.________, angeblich sehr komisch gewesen sei. N.________ habe anschliessend H.________ angerufen und sich dahingehend geäussert, es sei ein ganz komisches Gespräch gewesen. Der Beschuldigte sel. sei verwirrt gewesen und habe mit N.________ kein normales geschäftliches Gespräch führen können. H.________ habe die Angelegenheit schliesslich wieder sachlich an die Hand genommen (pag. 2128, Z. 105 ff. sowie pag. 2146, Z. 264 ff.).