(AG) vom 18. Mai 2018 auf die Abwesenheit des Beschuldigten sel. infolge Haft zurückzuführen sein sollen. Vielmehr scheint hier ein Drittverschulden vorzuliegen, das nicht mehr als kausale Folge der Haft des Beschuldigten sel. bezeichnet werden kann. Jedenfalls sind keine konkreten Hinweise ersichtlich und solche werden auch nicht dargelegt, dass ein solcher Fehler nicht passiert wäre, wenn der Beschuldigte sel. sich nicht in Haft befunden hätte, zumal man sich offensichtlich schon seit längerer Zeit mit der Abwesenheit des Beschuldigten sel. abfinden musste. Aus den Aussagen von K.___