Weiter zeigt der Umstand, dass bei den von der M.________ (AG) bestellten Teilen ein Massfehler bzw. ein Oberflächenfehler als Problem beschrieben wurde, einzig, dass bei der Planung, der Produktion oder dem Material ein Fehler unterlaufen sein muss (vgl. Beilagen 13 bis 15, Beilagenordner 2). Jedoch wird weder begründet noch ist mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage oder die sich in den Akten befindenden Unterlagen ersichtlich, inwiefern diese Fehler bzw. die Mängelrüge der M.________ (AG) vom 18. Mai 2018 auf die Abwesenheit des Beschuldigten sel. infolge Haft zurückzuführen sein sollen.