men werden, eine Gewinneinbusse sei kausale Folge des Strafverfahrens bzw. der Untersuchungshaft. Einzig der Umstand, dass der Steuerwert der Namenaktien im Jahr 2020 deutlich tiefer war als im Jahr 2018, reicht bei dieser Ausgangslage als Beleg für einen entgangenen Gewinn bzw. das Vorliegen der adäquaten Kausalität nicht aus. 7.5 Weiter zeigt der Umstand, dass bei den von der M.________ (AG) bestellten Teilen ein Massfehler bzw. ein Oberflächenfehler als Problem beschrieben wurde, einzig, dass bei der Planung, der Produktion oder dem Material ein Fehler unterlaufen sein muss (vgl. Beilagen 13 bis 15, Beilagenordner 2).