Dies wird auch mit Blick auf die erfolgten Kündigungen zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7.7 dieses Beschlusses). Der Beschuldigte sel. unterliess es grobfahrlässig oder aus Gleichgültigkeit, seine schon vor dem Strafverfahren bestehende Abwesenheit durch eine offizielle und umfassende Stellvertreterregelung zu lösen, weshalb es treuwidrig erscheint, einen Schaden aufgrund seiner Abwesenheit infolge des Strafverfahrens geltend zu machen oder den Schaden damit zu begründen, dass ihm während der Haft das Programmieren nicht ermöglicht worden sei.